Deutsch-Türkische Medizinergesellschaft

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DTM-NRW

Verein

Team

Dr. Ebru Yildiz

1. Vorsitzende

Leitung Westdeutsches Zentrum
für Organtransplantation

Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie
Zusatzbezeichnung internistische Intensivmedizin
Zusatzbezeichnung Transplantationsmedizin

Universitätsklinikum Essen (AöR)
Hufelandstr. 55
45122 Essen

Dr. med. Metin Cetiner

2. Vorsitzender

Oberarzt
Pädiatrische Nephrologie und Sonographie
Naturheilverfahren, Reisemedizin
Klinik für Kinderheilkunde II
Universitätsklinikum Essen (AöR)
Hufelandstr. 55
45122 Essen

Prof. Dr. med. Fuat H. Saner, DEAA

Ehrenvorsitz und Ansprechpartner "Hochschulmedizin"

Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie
Universitätsklinikum Essen (AöR)
Hufelandstr. 55 · 45147 Essen

Prof. Dr. med Gernot M. Kaiser, FACS

Ehrenvorsitz

Chefarzt
Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie
St. Bernhard-Hospital
Bürgermeister-Schmelzing-Str. 90
47475 Kamp-Lintfort

Dr. med. Isa Coktas

Schatzmeister

Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin

Homberger Straße 75
47441 Moers
www.praxis-coktas.de

Perihan Ülger

Generalsekretärin

Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie
Hypertensiologin DHL®
MVZ DaVita Rhein-Ruhr GmbH
Am Lichtbogen 43
45141 Essen

Dr. med. Cigdem Gürel-Ilie

Beisitzerin und Ansprechpartnerin "Niedergelassene Ärzte"

Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe
Praxis für Frauenmedizin und Geburtshilfe in Düsseldorf und Praxis für Allgemeinmedizin
Hüttenstraße 30
40215 Düsseldorf

Jasmin Makbule Güner

Sekretariat

Klinik für Kinderheilkunde II
Universitätsklinikum Essen (AöR)
Hufelandstr. 55
45122 Essen

Dr. med. Tobias Rasche

Ansprechpartner "Jungmediziner"

Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Pädiatrische Gastroenterologie und Hepatologie
Klinik für Kinderkeilkunde II
Universitätsklinikum Essen (AöR)
Hufelandstraße 55
45122 Essen

Halil-Ibrahim Karadag

Ansprechpartner "Jungmediziner"

Assistenzarzt
Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie
Universitätsklinikum Essen (AöR)
Hufelandstr. 55
45122 Essen

Bastian Tebbe

Ansprechpartner "Jungmediziner"

stellv. ärztliche Leitung Skills Lab Medizinische Fakultät Universität Duisburg- Essen
Assistenzarzt
Klinik für Nephrologie
Universitätsklinikum Essen

Levent Kanal

Ansprechpartner "Niedergelassene Ärzte"

Facharzt für Augenheilkunde
Praxis Augenheilkunde
Dotzheimer Str. 150
65197 Wiesbaden

Wissenschaftlicher Beirat

Vorsitzende

Prof. Dr. med. G. Gerken
Direktor der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie
Medizinisches Zentrum
Universitätsklinikum Essen (AöR)


Prof. Dr. med. A. Paul
Direktor der Klinik für Allgemein-, Viszeral- Transplantationschirurgie
Universitätsklinikum Essen (AöR)

Mitglieder

Prof. Dr. med. A. Canbay
Chefarzt der Medizinischen Klinik des
Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum GmbH

Prof. Dr. med. A. Elmaagacli
Chefarzt der Klinik für Hämatologie, Onkologie und Stammzelltransplantation
Asklepios Klinik St Georg

Dr. med. F. P. Müller
Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie
Sankt Marien-Hospital Gelsenkirchen Buer

Prof. Dr. med. M. Senkal
Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie
Marien Hospital Witten



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Über die Deutsch-Türkische Medizinergesellschaft

Mit der Überzeugung, dass Ärztinnen und Ärzte noch mehr sind als die Personen, die kranke Menschen behandeln, wurde im November 2005 die Deutsch-Türkische Medizinergesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V. (DTM-NRW) gegründet.

Startgedanke des Vereins war und ist: zum einen die Förderung medizinischer, kultureller, sozialer Beziehungen mit dem Ziel der Festigung freundschaftlicher und kollegialer Kontakte zwischen Deutschen und Türken (in und zwischen Deutschland und der Türkei) in medizinischen Berufen; zum anderen die Stärkung des Gesundheitsbewusstseins durch Aufklärung/Prävention (medizinisch/sozial) und ärztliche Beratung im Einzelfall mit Fokus auf die türkisch-stämmige Bevölkerung in Deutschland.

Wir leben in einem Zeitalter rasanter medizinischer und gesellschaftlicher Veränderungen, wo Globalisierung, demographischer Wandel und Migration, Umwälzungen der Arbeits-, Familien- und -Lebenswelt sowie Digitalisierung und Vernetzung vieles verändern, was für unsere Vorgenerationen – unabhängig ob deutsch oder türkisch – undenkbar war. Der Begriff des Gastarbeiters ist nach über 60 Jahren selber schon historisch. Türken in Deutschland – nunmehr in der vierten Generation – sind individuell und sozial eng mit ihrem ehemaligen Gastland und heutiger Heimat verwoben.

Zukünftig möchten wir unser Anliegen an alle Ärzte und die Ganzheit der deutschen Bevölkerung, losgelöst von einer starren Herkunftsdefinition, herantragen. Hierzu dienen medizinisch-wissenschaftliche wie auch gesellschaftliche Begegnungen/ Fachveranstaltungen zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung und Information und Beratung von Bürgerinnen und Bürgern über medizinische Themen hinaus – regional wie überregional.

Unsere Arbeit bei DTM-NRW ist ausdrücklich politisch, konfessionell sowie kulturell neutral und nicht wirtschaftlich gewinnorientiert. Wir ermutigen jeden Interessierten, unabhängig jeglicher Herkunft, zur Mitwirkung und Förderung des Vereinszwecks im Rahmen der Gesetzgebung und unserer ethischen Grundsätze.

 

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsch-Türkische-Medizinergesellschaft in Nordrhein Westfalen e.V.
Er ist beim Amtsgericht Essen in das Vereinsregister eingetragen 
(Nr.: VR 4623). Der Verein hat seinen Sitz in Essen.


§2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein bezweckt, zum allgemeinen Nutzen die medizinischen, kulturellen und sozialen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zu fördern, und zur Festigung der freundschaftlichen sowie kollegialen Kontakte zwischen Deutschen und Türken in medizinischen Berufen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, klinische Psychologen) beizutragen.
Der Verein setzt sich ferner für eine gute Zusammenarbeit mit deutschen und türkischen Ärztekammern in berufspolitischen und wissenschaftlichen Bereichen ein. Der Verein hält engen Kontakt mit der Deutsch-Türkischen Medizinergesellschaft e.V. in Hannover.

Um seine Ziele zu erreichen, wird der Verein:

  1. mit anderen Vereinen zusammenarbeiten, die eine ähnliche Zielsetzung haben,
  2. zur gesundheitlichen Aufklärung der in Deutschland lebenden türkisch sprechenden Bürgerinnen und Bürgern und ihren Familien beitragen (Gesundheitsfürsorge) und Empfehlungen zur Lösung ihrer diesbezüglichen Probleme geben,
  3. regionale und überregionale medizinisch-wissenschaftliche und gesellschaftliche Begegnungen sowie Fachveranstaltungen zum Zweck der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie des Informationsaustausches organisieren.

Der Verein ist politisch, religiös und kulturell neutral. Er arbeitet ohne Vorbehalt mit allen zusammen, die zur Förderung des Vereinszwecks beitragen können. Der Verein lehnt Gewalt ab.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschliel3lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und strebt keine Gewinne an. Alle von ihm erworbenen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person natürlicher oder juristischer Art weder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  1. ordentliche Mitglieder (natürliche Personen),
  2. assoziierte Mitglieder,
  3. Ehrenmitglieder,
  4. fördernde Mitglieder (sowie Einzelpersonen als auch juristische Personen).

Zu 1.: Ordentliche Mitglieder des Vereins können grundsätzlich alle Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie Apotheker und klinische Psychologen sein. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragssteller schriftlich bestätigt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu 2.: Studenten der oben genannten Berufsgruppen können durch schriftlichen Antrag beim Vorstand ebenfalls Mitglied werden (assoziierte Mitglieder). Über die Aufnahme assoziierter Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Während des Studentenstatus sind keine Beitrage an den Verein zu entrichten. Studenten können kein Stimmrecht ausüben. Sie werden jedoch durch einen Vertreter im Vorstand beratend vertreten. Die Wahl des Vertreters der assoziierten Mitglieder erfolgt während der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Zu 3.: Personen, die sich aufgrund ihres besonderen Engagements in der Forderung der Vereinsziele oder im Berufsleben hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ernannt und haben keinen Beitrag zu leisten. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Zu 4.: Fördernde Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen sein. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Fördernde Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch den Tod, 2. durch freiwilligen Austritt, 3. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei sonstigen Vereinen durch Auflösung, 4. durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann grundsätzlich nur zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen und ist drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige später, so wird der Austritt erst zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahrs wirksam.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann nach einem Bericht des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen, wenn
a. ein Verstoß gegen Vereinsinteressen oder
b. eine Verletzung der Satzung vorliegt.


§6 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Beitrage an den Verein sind bis zum 30. September eines Jahres zu zahlen; die Bankeinziehung erfolgt im vierten Quartal. Bei Säumnis der Beitragspflicht ist der Vorstand ohne gesonderten Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt, nach Abmahnung und unter Fristsetzung die Mitgliedschaft aufzuheben.
Die Mitglieder des Vereins sind von jeder persönlichen Haftung in Bezug auf die vom Verein eingegangenen finanziellen Verpflichtungen befreit. Diese Verpflichtungen werden ausschließliche durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt.


§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Kassenprüfer.


§8 Mitgliederversammlung

  1. Es finden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Hierzu sind jeweils schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung sämtliche Mitglieder einzuladen. Zwischen Absendung der Einladung (Poststempel) und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
  2. Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal des laufenden Jahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden, sofern es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Kassenprüfer unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellen. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht (§12), ohne Rücksicht auf die Zahi der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder, die an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind, können sich durch ein anderes ordentliches Mitglied durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
  5. Aufgaben der Mitgliedsversammlung sind:
    a. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    b. Die Wahl zweier Kassenprüfer, wobei die Kassenprüfer nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    c. Entgegennahme, Beratung und Genehmigung des Berichtes des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,
    d. Die Entlassung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    e. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeitrage,
    f. Beschluss über eine eventuelle Änderung bzw. Erweiterung der Tagesordnung.
    g. Beschluss über Satzungsänderungen (siehe auch §12) und die Auflösung des Vereins (siehe auch §14): Bei Anträgen auf Satzungsänderung und auf Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüssse über Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die Anträge bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung versandten Tagesordnung aufgeführt sind.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt unter dem vorläufigen Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden jeweils ihren Versammlungsleiter und zwei Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und den Protokollführern zu unterzeichnen ist.
  7. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt haben.


§9 Vorstand

  1. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung schriftlich und in geheimer Abstimmung zu wählen.
  2. Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei weitere Ersatzmitglieder für den Vorstand.
  3. Die Amtsdauer des Vorstandes betragt zwei Jahre.
  4. Der Vorstand wählt aus der Reihe seiner Mitglieder den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister und einen Beisitzer.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter des Vorsitzenden und beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Vorstandes werden untereinander durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
  6. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.


§10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Vorbehaltlich einer anderweitigen späteren Regelung trifft der Vorstand mindestens einmal im Quartal zusammen.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die nötigen Schritte zur Verwirklichung der Vereinsziele zu unternehmen und den Haushaltsplan für das kommende Jahr aufzustellen.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§11 Kassenprüfer

  1. Bei der alle zwei Jahre stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung werden aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt.
  2. Die Amtsdauer der Kassenprüfer betragt zwei Jahre.
  3. Die Kassenprüfer haben jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Prüfung der Jahresabrechnung vorzunehmen und der ordentlichen Mitgliederversammlung, die alle zwei Jahre stattfindet, Bericht zu erstatten. 
    Bei Bedenken hinsichtlich der Buchhaltung oder sonstigen Einwänden können die Kassenprüfer beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.


§12 Satzungsänderung

Ein Vorschlag zur Satzungsänderung muss von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder des Vereins oder vom Vorstand eingebracht werden. Er muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugänglich sein (Internet oder Printmedien).
Auf der zur Satzungsänderung einberufenen Mitgliederversammlung muss mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit.
Wird die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erreicht, wird die Mitgliederversammlung in der durch die Satzung festgelegten Frist neu einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung kann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gültige Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fassen.


§13 Öffentlichkeitsarbeit

Sprecher des Vereins in der Öffentlichkeit ist der erste Vorsitzende oder ein von ihm ernannter Vertreter. Öffentliche Erklärungen im Namen des Vereins sind vom Vorsitzenden mit zumindest einem weiteren Vorstandsmitglied abzusprechen.


§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
  2. Der Beschluss ist binnen vier Wochen dem zuständigen Amtsgericht Essen mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins der Deutschen Forschungsgesellschaft zu übertragen. Die Übertragung des Vermögens wird erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorgenommen.

Amtsgericht Essen, 22.11.2005

Die Gründungsmitglieder: 
Dr. Ayse Schwitz
Dr. Selahattin Gunay
Dr. Pakize Atay
Dr. Hakan Adiguzel

 

 
Dr. Yüksel Cubuk
Dr. Busra Mangtay Tas 
Dr. Aynur Neise

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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Deutsch-Türkische Medizinergesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V.
Aloysiusstr. 19
44795 Bochum

Vertreten durch:

Dr. Ebru Yildiz
Medizinisches Zentrum
Universitätsklinikum Essen (AöR)
Hufelandstr. 55
45122 Essen

Kontakt:

Telefon: 02841. 1626
Telefax: 02841. 1626
info@dtm-nrw.de

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht:Amtsgericht Essen
Registernummer: VR 4623

 

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